Rahmenvertrag Betriebsmittelprüfung: Prüffristen, Abrufe und Dokumentation für alle Standorte
Ein Rahmenvertrag für die Betriebsmittelprüfung legt einmal fest, was an welchen Standorten in welchen Abständen geprüft wird, wie einzelne Prüfungen abgerufen werden und wie die Ergebnisse dokumentiert sind. Diese Seite erklärt, welche Punkte ein solcher Vertrag nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung regeln sollte, was öffentliche Auftraggeber bei einer Rahmenvereinbarung beachten und wie AB Prüfservice einen Rahmenvertrag über mehrere Standorte hinweg umsetzt.
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Unsere Rahmenvertragspartner
Unter anderem arbeiten wir im Rahmenvertrag für:
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- Stadt Gelsenkirchen
- Amtsgerichte Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Wuppertal, Bonn, Aachen, Krefeld, Mönchengladbach, Solingen, Remscheid, Bergheim und Euskirchen
- Landgerichte Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Wuppertal, Bonn und Aachen
- Staatsanwaltschaften Köln, Düsseldorf, Dortmund, Wuppertal und Krefeld
- Ambulante Soziale Dienste der Justiz Wuppertal, Remscheid und Solingen
In Nordrhein-Westfalen sind alle Amtsgerichte, Landgerichte, Staatsanwaltschaften und Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz unsere Rahmenvertragspartner.
Weitere Informationen zur bundesweiten Prüfung finden Sie auf unserer Seite zur DGUV V3 Betriebsmittelprüfung.
Was regelt ein Rahmenvertrag für die Betriebsmittelprüfung?
Ein Rahmenvertrag für die Betriebsmittelprüfung regelt den Prüfumfang, die Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung, das Verfahren für den Abruf einzelner Prüfungen, die Meldung von Mängeln, die Form der Dokumentation und die Laufzeit. Einzelaufträge werden unter diesem Dach abgerufen, ohne dass Konditionen und Abläufe für jeden Standort neu verhandelt werden müssen.

Grundlage ist eine Standortliste mit Adressen, Ansprechpartnern vor Ort und der ungefähren Zahl der ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel. Dazu kommen die Prüfintervalle je Standorttyp, etwa Büro, Werkstatt oder Baustelle, und die Festlegung, wer Abrufe auslösen darf. Leiterprüfung und Betriebsmittelprüfung lassen sich in einem Vertrag zusammenfassen.
Welche Pflichten aus DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV deckt der Vertrag ab?
Die DGUV Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet den Unternehmer, elektrische Betriebsmittel und Anlagen prüfen zu lassen, bevor sie zum ersten Mal genutzt werden, nach Änderungen oder Instandsetzungen und danach regelmäßig, und zwar durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung. Für öffentliche Stellen bei einer Unfallkasse gilt die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 4. Der Rahmenvertrag organisiert die wiederkehrenden Prüfungen aus dieser Prüfpflicht.
Die Betriebssicherheitsverordnung ergänzt dies: Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen der Prüfung von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung fest und lässt sie von befähigten Personen durchführen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, Änderungen oder längerer Nichtbenutzung ist nach § 14 Abs. 3 BetrSichV eine außerordentliche Prüfung fällig. Der Rahmenvertrag sollte auch solche anlassbezogenen Abrufe vorsehen.
Wie kommen die Prüffristen in den Rahmenvertrag?
Die Prüffristen im Rahmenvertrag ergeben sich aus den Richtwerten der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 und der betrieblichen Beurteilung der Gefährdungen. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nennt Tabelle 1B einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen drei Monate. Ortsfeste Anlagen werden nach Tabelle 1A alle vier Jahre geprüft, in Betriebsstätten besonderer Art jährlich.
Bleibt die Fehlerquote unter zwei Prozent, kann das Intervall verlängert werden: für Baustellen sowie Fertigungsstätten und Werkstätten bis zu ein Jahr, für Büros und vergleichbare Bereiche bis zu zwei Jahre. Weil der Rahmenvertrag die Prüfergebnisse aller Standorte zusammenführt, lässt sich die Fehlerquote je Standort belegen. Das ist die Grundlage, um Intervalle anzupassen und die Anpassung im Vertrag nachzuziehen.

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Wie läuft der Abruf einer DGUV V3 Prüfung an einem Standort ab?
Der Abruf einer DGUV V3 Prüfung im Rahmenvertrag folgt einem festen Weg: Die im Vertrag benannte Stelle meldet den Standort, der Prüftermin wird mit dem Ansprechpartner vor Ort abgestimmt, die Prüfung findet statt, und der Bericht erscheint im Portal. AB Prüfservice stellt dafür einen Ansprechpartner für alle Standorte, plant Standort für Standort und führt eine zentrale Übersicht.
Bei der Elektroprüfung vor Ort prüft eine Elektrofachkraft jedes Gerät einzeln: Sichtprüfung auf äußere Schäden, Messung mit kalibrierten Messgeräten und abschließend die Funktionsprüfung. Maßstab für die Wiederholungsprüfung ist DIN EN 50699 (VDE 0702), nach Reparaturen DIN EN 50678 (VDE 0701). Nach Absprache findet die Prüfung abends, am Wochenende, an Schließtagen oder abschnittsweise im laufenden Betrieb statt.

Wie werden Prüfergebnisse und Mängel im Rahmenvertrag dokumentiert?
Die Dokumentation im Rahmenvertrag besteht aus einem Prüfprotokoll je Gerät, einer Prüfplakette mit nächstem Prüftermin und QR-Code auf jedem bestandenen Gerät und einem Bericht je Standort im Kundenportal „Meine Inspektionen“. Die Protokolle nennen Art, Umfang und Ergebnis jeder einzelnen Prüfung und tragen Name und Unterschrift der prüfenden Person, wie es § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt.
Geräte mit Mangel bestehen die Prüfung nicht, erhalten keine Plakette und werden im Bericht gesondert ausgewiesen. Der Rahmenvertrag legt fest, wer die Mängelmeldung erhält und wer im Betrieb über Reparatur, Aussonderung oder Ersatz entscheidet. Die Instandsetzung selbst ist Sache des Betreibers oder seines Elektrofachbetriebs, nach der Reparatur ist eine erneute Prüfung nach DIN EN 50678 fällig.
Was gilt für öffentliche Auftraggeber bei einer Rahmenvereinbarung?
Öffentliche Auftraggeber schließen den Rahmenvertrag für die Betriebsmittelprüfung als Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren. Sie legt Leistungsumfang, Prüfintervalle, das Abrufverfahren, die Dokumentation und die Laufzeit fest, die einzelnen Liegenschaften werden als Abrufe darunter beauftragt. Die Leistungsbeschreibung muss produktneutral sein und kann in Lose aufgeteilt werden, etwa nach Regionen, Gebäudetypen oder nach Betriebsmittelprüfung und Leiterprüfung.
Für Kommunen, Schulträger oder Landesbehörden, die bei einer Unfallkasse versichert sind, ist die DGUV Vorschrift 4 die passende Rechtsgrundlage, ihr Inhalt entspricht der DGUV Vorschrift 3. In der Leistungsbeschreibung bewähren sich eine Standortliste mit geschätzten Gerätezahlen, der Zugang zur Dokumentation je Liegenschaft und die Anforderung von Eignungsnachweisen der prüfenden Personen nach TRBS 1203.
Welche Eignungsnachweise nach TRBS 1203 gehören in den Vertrag?
Eignungsnachweise nach TRBS 1203 belegen, dass die prüfenden Personen befähigt sind: eine elektrotechnische Ausbildung, Berufserfahrung mit Prüfungen und eine zeitnahe Prüfpraxis. Der Rahmenvertrag sollte festhalten, dass jede Prüfung von einer Elektrofachkraft als befähigter Person durchgeführt wird und dass Messgeräte kalibriert sind. Bei AB Prüfservice gehören diese Nachweise zu den Vertragsunterlagen.

Warum hilft ein Rahmenvertrag bei Audits und im Schadensfall?
Ein Rahmenvertrag für die Betriebsmittelprüfung schafft durchgängige Nachweise über alle Standorte, und genau danach fragen Auditoren nach ISO 45001 oder SCC sowie Einkaufsabteilungen in Lieferantenbewertungen: die Geräteliste, ein Protokoll je Gerät, begründete Intervalle und qualifizierte Prüfer. Mit Berichten je Standort im Portal von AB Prüfservice lassen sich diese Unterlagen ohne Suche in Ordnern vorlegen.
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Leitern und Tritte prüfen wir ebenfalls: Leiter- und Trittprüfung im Rahmenvertrag.
Häufige Fragen zum Rahmenvertrag für die Betriebsmittelprüfung
Welche Laufzeit ist für einen Rahmenvertrag zur Betriebsmittelprüfung sinnvoll?
Die Laufzeit eines Rahmenvertrags zur Betriebsmittelprüfung sollte mindestens einen vollständigen Prüfzyklus aller Standorte abdecken, damit die Fehlerquote je Standort belegt werden kann. Möglich ist eine Grundlaufzeit mit Verlängerungsoption. Bei öffentlichen Rahmenvereinbarungen richtet sich die Laufzeit nach dem Vergaberecht und wird von der Vergabestelle in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Wer darf eine DGUV-V3-Prüfung im Rahmen des Vertrags durchführen?
Eine DGUV-V3-Prüfung darf nur eine Elektrofachkraft durchführen oder eine Person, die unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüft. Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss sie zugleich befähigte Person sein, also Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Prüfpraxis nachweisen. Im Rahmenvertrag wird dieser Nachweis einmal hinterlegt und gilt für alle Abrufe.
Welche Geräte und Anlagen erfasst ein Rahmenvertrag?
Ein Rahmenvertrag erfasst ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, also alle Geräte mit Stecker wie Rechner, Monitore, Drucker, Kaffeemaschinen, Verlängerungsleitungen und Werkzeuge, sowie ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel, also fest angeschlossene Geräte, Verteilungen, Steckdosen, Schalter und Beleuchtung. Welche Gruppen an welchem Standort dazugehören, hält die Standortliste fest, sie wird bei jedem Abruf aktualisiert.
Wie werden Neugeräte und Erstprüfungen im Rahmenvertrag behandelt?
Für Neugeräte ersetzt nach § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 die Bestätigung des Herstellers oder Errichters, dass das Gerät den Anforderungen entspricht, die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Das Gerät kommt in die Geräteliste und wird beim nächsten Abruf geprüft. Die Erstprüfung einer neuen oder geänderten elektrischen Anlage nach DIN VDE 0100-600 bleibt Aufgabe des Errichters.
Was passiert, wenn ein Gerät bei der Prüfung durchfällt?
Fällt ein Gerät bei der Prüfung durch, erhält es keine Plakette und erscheint im Protokoll und im Standortbericht als mangelhaft. Der im Rahmenvertrag benannte Ansprechpartner wird informiert und entscheidet mit der Elektrofachkraft des Betriebs, ob das Gerät repariert, ausgesondert oder außer Betrieb genommen wird. Nach einer Instandsetzung prüft AB Prüfservice das Gerät auf Abruf erneut.
Wie bereitet sich ein Betrieb auf den ersten Abruf vor?
Für den ersten Abruf im Rahmenvertrag genügt eine aktuelle Standortliste mit Ansprechpartner vor Ort, Zugang zu allen Räumen einschließlich Lager, Technikräumen und Außenbereichen sowie eine vorhandene Geräteliste oder Inventarliste, sofern es eine gibt. Hilfreich ist, wenn Beschäftigte an dem Tag ihre Arbeitsplätze zugänglich halten. Alles Weitere, etwa die Erfassung noch nicht gelisteter Geräte, geschieht während der Prüfung.
Bleibt der Unternehmer trotz Rahmenvertrag verantwortlich?
Die Verantwortung für die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bleibt beim Unternehmer, auch wenn ein Fachbetrieb sie im Rahmenvertrag übernimmt. Er kann Pflichten nach DGUV Vorschrift 1 § 13 und § 13 Arbeitsschutzgesetz schriftlich auf geeignete Personen übertragen, etwa auf die Gebäudeverwaltung. Der Vertrag nimmt ihm die Organisation ab und liefert den Nachweis, nicht die Pflicht selbst.
Welche Folgen hat es, wenn Prüfungen ausbleiben?
Bleiben vorgeschriebene Prüfungen aus, verstößt der Unternehmer gegen die Unfallverhütungsvorschrift, das kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII seine Aufwendungen zurückfordern, nach einem Unfall kommt eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht, und Versicherer prüfen nach einem Schaden, ob die Prüfungen stattgefunden haben.
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