Berufsgenossenschaft oder Versicherung verlangt den Prüfnachweis: was als Nachweis der DGUV V3 Prüfung gilt
Wenn die Berufsgenossenschaft nach einem Unfall, bei einer Besichtigung oder im Rahmen einer Beratung den Prüfnachweis anfordert, oder wenn der Sachversicherer nach einem Brandschaden fragt, ob elektrische Geräte und Anlagen geprüft wurden, zählt nur eines: belastbare Dokumentation. Diese Seite zeigt, was als Nachweis der DGUV V3 Prüfung gilt, welche Angaben ein Prüfprotokoll enthalten muss und wie AB Prüfservice die Unterlagen für Ihren Betrieb liefert.
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Weitere Informationen zur bundesweiten Prüfung finden Sie auf unserer Seite zur DGUV V3 Betriebsmittelprüfung.
Was gilt als Nachweis einer DGUV V3 Prüfung?
Als Nachweis einer DGUV V3 Prüfung gilt die schriftliche Dokumentation, aus der hervorgeht, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wurden. Was die Aufzeichnung festhalten muss, regelt die Betriebssicherheitsverordnung: wie und in welchem Umfang geprüft wurde, das Ergebnis und die prüfende Person mit Name und Unterschrift. Üblich sind ein Prüfprotokoll je Gerät, die Geräteliste und die Prüfplakette am Gerät.

Rechtsgrundlage ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3, früher bekannt unter dem Namen BGV A3. Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine Elektrofachkraft elektrische Betriebsmittel und Anlagen prüft, bevor sie erstmals genutzt werden, wenn sie geändert oder instand gesetzt wurden und danach in regelmäßigen Abständen; eine elektrotechnisch unterwiesene Person darf unter deren Leitung und Aufsicht mitwirken. Wer diese Prüfung belegen soll, braucht Unterlagen, die den einzelnen Prüfvorgang nachvollziehbar machen.
Welche Angaben muss ein DGUV V3 Prüfprotokoll enthalten?
Ein Prüfprotokoll muss nach § 14 Abs. 7 BetrSichV das Gerät eindeutig bezeichnen, die Art und den Umfang der Prüfung benennen, das Ergebnis festhalten und Name sowie Unterschrift der prüfenden Person tragen. Dazu gehören das Prüfdatum, die durchgeführten Schritte aus Sichtprüfung, Messung und Funktionsprüfung, die Messwerte mit den zugehörigen Grenzwerten und das verwendete, kalibrierte Messgerät.
Bei der Wiederholungsprüfung, also der regelmäßigen Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, ist die DIN EN 50699 (VDE 0702) der fachliche Maßstab, nach einer Instandsetzung die DIN EN 50678 (VDE 0701). Ebenso wichtig ist der Hinweis auf die angewandte Prüffrist aus der Gefährdungsbeurteilung, denn auch diesen Nachweis können Berufsgenossenschaft und Versicherer verlangen.
Reicht eine Prüfplakette als Nachweis der DGUV V3 Prüfung aus?
Eine Prüfplakette allein reicht nicht aus. Sie zeigt am Gerät, dass es geprüft wurde, und nennt den Termin der nächsten Prüfung, belegt aber weder Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung noch die prüfende Person. Diese Angaben verlangt die Betriebssicherheitsverordnung für die Aufzeichnung. Die Plakette ergänzt das Prüfprotokoll, ersetzt es aber nicht.
Die Verordnung nennt als Pflicht die Prüfung und ihre Aufzeichnung; die Plakette ist ein Hilfsmittel der Praxis, mit dem Aufsichtspersonen beim Rundgang sofort sehen, ob ein Gerät erfasst ist. Bei AB Prüfservice klebt auf jedem bestandenen Gerät eine Plakette, deren QR-Code direkt zum Protokoll des Geräts führt.


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Wer darf die DGUV V3 Prüfung vornehmen, und wie belegen Sie die Qualifikation?
Die Prüfung durchführen darf nach DGUV Vorschrift 3 eine Elektrofachkraft; andere Personen prüfen nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht von befähigten Personen; die TRBS 1203 beschreibt, welche Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit nötig sind. Belegt ist das, wenn die prüfende Person im Protokoll benannt ist und ihre Qualifikation auf Nachfrage vorgelegt werden kann.
Nach TRBS 1203 zählt für die befähigte Person, dass Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Praxis zusammenkommen. Bei AB Prüfservice arbeiten Elektrofachkräfte als befähigte Personen nach TRBS 1203 und setzen kalibrierte Messgeräte ein. Jedes Gerät wird einzeln durch Sichtprüfung, Messung und Funktionsprüfung geprüft, sodass im Protokoll nachvollziehbar steht, wer welches Gerät mit welchem Ergebnis geprüft hat.

Welche Prüffristen gelten für ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel?
Die Unterlagen müssen zeigen, dass die geltenden Fristen eingehalten wurden. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nennt die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 in Tabelle 1B einen Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen 3 Monate. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind nach Tabelle 1A im Richtwert alle vier Jahre fällig; in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art beträgt der Richtwert ein Jahr.
Ist die Fehlerquote bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln kleiner als 2 Prozent, sind längere Abstände möglich: bis zu 1 Jahr in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen, bis zu 2 Jahre in Büros. Es handelt sich um Richtwerte; welche Frist gilt, entscheidet der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung. Genau diese Festlegung sollte neben den Protokollen bereitliegen, weil Berufsgenossenschaft und Versicherer die Frist mit dem Prüfdatum abgleichen.

Welche Folgen hat ein fehlender DGUV V3 Nachweis?
Ein fehlender DGUV V3 Nachweis bedeutet, dass der Unternehmer die Erfüllung seiner Pflicht aus der DGUV Vorschrift 3 nicht belegen kann. Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschrift können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Ereignet sich ein Unfall, kann der Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückverlangen; daneben kommt eine strafrechtliche Verantwortung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung in Betracht.
Sachversicherer prüfen nach einem Schaden an elektrischen Anlagen, ob die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt wurden, und fordern dazu die Protokolle an. Verantwortlich bleibt der Unternehmer, auch wenn er Aufgaben nach DGUV Vorschrift 1 und Arbeitsschutzgesetz schriftlich delegiert, etwa an die Facility-Leitung. Eine geordnete Dokumentation zeigt dann für beide Seiten, dass die übertragene Aufgabe erledigt wurde.
Wie liefert AB Prüfservice die Dokumentation für Ihren Betrieb?
AB Prüfservice liefert die Unterlagen als Paket aus Geräteliste, Protokoll je Gerät und Standortbericht. Ortsveränderliche Betriebsmittel und ortsfeste Anlagen werden einzeln geprüft und festgehalten; das Kundenportal „Meine Inspektionen“ ordnet die Berichte nach Standorten, sodass Sie der Aufsichtsperson oder dem Versicherer die Unterlagen des betroffenen Standorts ohne Suche in Ordnern vorlegen können.
Betriebe mit mehreren Standorten haben einen Ansprechpartner, Termine werden Standort für Standort abgestimmt, die Übersicht bleibt zentral. Wenn der Betrieb nicht unterbrochen werden soll, prüfen wir in rollierenden Abschnitten während der Arbeitszeit oder nach Absprache abends, am Wochenende oder an Schließtagen. Die Leiterprüfung lässt sich im selben Vertrag beauftragen.

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Leitern und Tritte prüfen wir ebenfalls: Leiter- und Trittprüfung.
Prüfungen langfristig regeln: Rahmenvertrag Betriebsmittelprüfung.
Häufige Fragen zum Nachweis der DGUV V3 Prüfung
Was bedeutet DGUV V3 Prüfung?
Mit DGUV V3 Prüfung ist kurz die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen nach der DGUV Vorschrift 3 gemeint. Dazu zählen ortsveränderliche Geräte, die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, genauso wie ortsfeste Betriebsmittel, die fest angebracht sind; geprüft wird erstmals vor der Nutzung, außerdem nach jeder Änderung oder Instandsetzung und wiederkehrend in festgelegten Abständen.
Welche Unterlagen fragt die Berufsgenossenschaft typischerweise an?
Die Berufsgenossenschaft fragt in der Regel nach der Geräteliste, den Prüfprotokollen je Gerät mit Datum, Ergebnis und prüfender Person sowie nach der Gefährdungsbeurteilung, aus der die Prüffristen hervorgehen. Bei einem Unfall mit elektrischen Betriebsmitteln interessiert zusätzlich, wann das betroffene Gerät zuletzt geprüft wurde und ob die Frist zu diesem Zeitpunkt noch lief.
Brauchen neue Geräte einen eigenen Nachweis vor der ersten Inbetriebnahme?
Für neue Geräte genügt nach DGUV Vorschrift 3 eine Erklärung des Herstellers oder Errichters, dass das Gerät die Bestimmungen der Vorschrift erfüllt; eine eigene Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt dann. Belegt ist der Zustand dann durch diese Bestätigung; das Gerät sollte trotzdem in die Geräteliste aufgenommen werden, damit die erste regelmäßige Prüfung fristgerecht eingeplant wird.
Wie wird der Nachweis für ortsfeste elektrische Anlagen geführt?
Für ortsfeste elektrische Anlagen gilt derselbe Grundsatz: Art, Umfang, Ergebnis und prüfende Person werden dokumentiert. Neue oder geänderte Anlagen prüft vor der Übergabe der Errichter, nach DIN VDE 0100-600. Für die wiederkehrende Prüfung im Betrieb elektrischer Anlagen ist die DIN VDE 0105-100 maßgeblich; AB Prüfservice dokumentiert sie je Anlage und Standort, sodass die Unterlagen vollständig vorliegen.
Muss auch eine außerordentliche Prüfung nachgewiesen werden?
Ja, auch eine außerordentliche Prüfung wird dokumentiert. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt sie nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, Änderungen, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen. Nach einem Wasserschaden oder Brand gilt: Betroffene Geräte müssen vor der Wiederinbetriebnahme von einer Elektrofachkraft geprüft werden, und Versicherer wollen genau das sehen. Das Protokoll dieser Prüfung gehört deshalb zu den Unterlagen des Schadenfalls.
Reichen dieselben Unterlagen auch für Audits nach ISO 45001 oder SCC?
Für ein Audit nach ISO 45001 oder SCC und für Lieferantenbewertungen braucht es dieselben Unterlagen wie für die Berufsgenossenschaft: Geräteliste, ein Protokoll je Gerät, Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung und die Qualifikation der Prüfenden. Wer diese vier Punkte je Standort vorlegen kann, hat die Frage nach den gesetzlichen Prüfpflichten mit denselben Unterlagen beantwortet.
Was gehört bei Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in die Dokumentation?
Für Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen verlangt die Durchführungsanweisung zusätzlich zur Prüfung durch die Elektrofachkraft, dass die Prüftaste betätigt wird: halbjährlich in stationären Anlagen und arbeitstäglich in nichtstationären Anlagen. Diese Betätigung übernimmt der Betrieb selbst; eine einfache, datierte Aufzeichnung dazu zeigt der Berufsgenossenschaft, dass die Schutzeinrichtungen zwischen den Prüfterminen nicht aus dem Blick geraten sind.
Wie läuft die Dokumentation bei öffentlichen Auftraggebern über eine Rahmenvereinbarung?
Öffentliche Auftraggeber legen in einer Rahmenvereinbarung Umfang, Prüffristen, Abrufverfahren, Dokumentation und Laufzeit fest und rufen die einzelnen Prüfungen darunter ab. Eine solche Ausschreibung ist produktneutral zu halten und darf in Lose aufgeteilt werden. Die Unterlagen je Liegenschaft werden dann so geliefert, wie es die Rahmenvereinbarung beschreibt, sodass Rechnungsprüfung und Arbeitsschutz auf dieselben Protokolle zugreifen.
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