Leiterprüfung · Schausteller

Leiterprüfung für Schausteller: Steiggeräte für Aufbau, Beleuchtung und Winterquartier prüfen lassen

Volksfest, Kirmes und Weihnachtsmarkt bedeuten für Schausteller Aufbau und Abbau im Wochentakt: Verkaufswagen und Imbisswagen werden ausgeklappt, Lichterketten und Beleuchtung an Fassaden und Dächern montiert, Kabeltrommeln verlegt, Planen gespannt. Dafür stehen Anlegeleitern, Stehleitern und Stufentritte bereit, im Winterquartier dazu die Regalleitern am Lager und die Podestleiter für die Instandhaltung der Wagen. AB Prüfservice prüft diese Steiggeräte bundesweit, auf dem Festplatz oder im Winterquartier, versieht jedes Stück mit einer Plakette und liefert das Protokoll digital in Ihr Kundenportal.

Betriebsmittelprüfung und Leiter- und Trittprüfung beim Schausteller: Beleuchtete Figur am Kinderkarussell.
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Worauf beruht die Prüfung von Leitern und Tritten nach BetrSichV und DGUV Information 208-016 für Schausteller gesetzlich?

Sobald Angestellte oder Saisonkräfte mit Steiggeräten arbeiten, greift die Prüfpflicht der Betriebssicherheitsverordnung, denn diese Geräte gelten als Arbeitsmittel. Der Unternehmer entscheidet als Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3, in welcher Art, in welchem Umfang und in welchen Fristen geprüft wird. Bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen wir Sie auf Wunsch.

Betriebsmittelprüfung und Leiter- und Trittprüfung beim Schausteller: Historisches Karussell mit Holzpferden.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren diese rechtlichen Grundlagen, etwa dazu, wer prüfen darf und wie sicher gearbeitet wird. Die Handlungsanleitung, Nachfolgerin der BGI 694, erklärt Auswahl, Benutzung und Prüfung in verständlicher Form. Für die Bauart gelten die Normen DIN EN 131 für Anlege- und Stehleitern und EN 14183 für Tritte. Zum Arbeitsschutz gehört außerdem die Unterweisung der Beschäftigten im sicheren Umgang mit Steiggeräten, die das Arbeitsschutzgesetz vorschreibt, laut DGUV Vorschrift 1 mindestens jährlich.

Welche Leitern und Tritte prüft AB Prüfservice bei Schaustellern?

In den Prüfplan gehören alle Steiggeräte, mit denen Ihre Mitarbeiter arbeiten: Anlegeleitern und Mehrzweckleitern für Lichterketten, Schilder und Planen an Wagen und Ständen, Stehleitern und Podestleitern für Montagen an der Fassade, Stufentritte und Rolltritte im Verkaufswagen und hinter der Kasse, Regalleitern an den Regalanlagen des Winterquartiers. Auch die Anlegeleiter, die fest im Packwagen mitfährt, gehört dazu.

Nicht dazu gehören Treppen, Podeste und Aufstiege, die Teil eines Fahrgeschäfts sind. Fahrgeschäfte sind Fliegende Bauten mit eigener Ausführungsgenehmigung, eigenen Gebrauchsabnahmen und Inspektionen; diese Verfahren bleiben bei den dafür zuständigen Stellen. Steiggeräte, die eine Fremdfirma zum Zeltaufbau mitbringt, prüft deren eigener Arbeitgeber. Unser Teil ist das Arbeitsgerät Ihres eigenen Geschäfts, auf Anfrage auch das Fahrgerüst.

Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch, lächelt in die Kamera, während sie die Computermaus bedient; vor ihr stehen eine Tastatur und eine Tasse.

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Wie oft müssen Steiggeräte bei Schaustellern geprüft werden?

Kein Regelwerk schreibt eine starre Frist vor. Das Intervall ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; üblich geworden ist die jährliche Überprüfung, bei starker Beanspruchung kürzer. In Gefährdungsbeurteilungen der Branche wiegt der raue Außeneinsatz schwer: Regen, Frost, Streusalz, häufiges Verladen und Transport über Hunderte Kilometer setzen Holmen und Gelenken mehr zu als der Einsatz in einer Halle.

Vor jedem Einsatz wirft der Benutzer zusätzlich einen kurzen Blick auf Holme, Sprossen und Fußkappen. Ist ein Gerät gestürzt, überlastet oder instand gesetzt worden oder beim Abbau vom Wagen gefallen, wird es überprüft, bevor jemand wieder hinaufsteigt. Für die wiederkehrende Kontrolle bietet sich die Winterpause an, damit zum Saisonstart jedes Stück eine gültige Plakette trägt und der Verschleiß des Vorjahres bekannt ist.

Betriebsmittelprüfung und Leiter- und Trittprüfung beim Schausteller: Karussellpferd unter der beleuchteten Krone.

Wer darf als befähigte Person bei Schaustellern prüfen?

Die Kontrolle ist Sache einer befähigten Person zur Prüfung solcher Geräte. Nach TRBS 1203 setzt das eine einschlägige Berufsausbildung voraus, dazu Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, damit Bauarten, typische Schwachstellen und Prüfkriterien geläufig sind. Früher sprach man von Sachkundigen; einen amtlichen Leiterschein gibt es nicht, ein Zertifikat ist nicht vorgeschrieben, und ein Leiterbeauftragter wird von keiner Regel verlangt.

Der Inhaber benennt die prüfende Person schriftlich; ein Lehrgang allein reicht dafür nicht aus, entscheidend ist, ob jemand Steiggeräte wirklich beurteilen kann. Viele Schaustellergeschäfte sind Familienunternehmen, in denen niemand Zeit hat, sich als zuständige Person für Leitern und Tritte einzuarbeiten. Dann ist ein externer Prüfer die einfachere Lösung: Wir kommen ins Winterquartier oder auf den Platz, prüfen den gesamten Bestand in einem Termin, kennzeichnen jedes Gerät und liefern die Nachweise.

Betriebsmittelprüfung und Leiter- und Trittprüfung beim Schausteller: Kettenflieger mit Gästen über dem Platz.

Was wird bei der Prüfung von Leitern nach DGUV 208-016 kontrolliert?

Wir arbeiten das Kontrollblatt der Handlungsanleitung Punkt für Punkt ab und erfassen jedes Gerät mit Nummer, Bauart und Standort. Im Einzelnen geprüft werden die Festigkeit von Sprossen und Stufen, Risse und Verformungen an den Holmen, die Funktion der Gelenke samt Spreizsicherung, lockere Beschläge und Verbindungselemente, Verschleiß an Fußkappen und Rollen sowie die Vollständigkeit von Plattform und Kennzeichnung.

Befindet sich ein Steiggerät in einem ordnungsgemäßen Zustand, kleben wir die Prüfplakette mit dem Datum der nächsten wiederkehrenden Kontrolle auf. Zeigt sich ein Mangel, wird es als defekt gekennzeichnet und sofort aus dem Gebrauch genommen; es bleibt gesperrt, bis es fachgerecht instand gesetzt und erneut kontrolliert wurde oder ausgesondert ist. Bei Schaustellern sehen wir häufig verbogene Holme durch Transportschäden, ausgeschlagene Gelenke an Mehrzweckleitern und fehlende Fußkappen.

Was gilt für Arbeiten in der Höhe beim Aufbau und für Fahrgerüste?

Eine Leiter ist beim Aufbau nur dort Arbeitsplatz, wo kein sichereres Gerät infrage kommt. Teil 2 der Technischen Regel 2121 setzt die Grenzen: von Anlegeleitern höchstens fünf Meter Standhöhe, und ab zwei Metern Standhöhe nicht länger als zwei Stunden je Schicht. Für das Dach eines Verkaufswagens oder eine hohe Fassade ist ein Fahrgerüst oft die passendere Wahl.

Auf Wunsch kontrollieren wir im selben Termin auch Ihr Fahrgerüst; Maßstab dafür sind EN 1004 und die Aufbauanleitung des Herstellers, und an die Reihe kommen Rahmen, Beläge, Seitenschutz, Ausleger, Rollen und Bremsen. Für Anlegeleitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen gilt dieselbe Pflicht zur wiederkehrenden Kontrolle, und ein Gerüst mit defekten Bremsen gehört ebenso gesperrt wie eine Anlegeleiter mit gerissener Sprosse. Ortsfeste Steigleitern mit Steigschutz an der Lagerhalle des Winterquartiers prüfen wir auf Anfrage ebenfalls.

Wie wird die Prüfung dokumentiert und wie läuft der Termin im laufenden Betrieb ab?

Welche Angaben die Dokumentation enthalten muss, regelt § 14 Abs. 7 der Verordnung: Art der Prüfung, deren Umfang, das Ergebnis sowie die prüfende Person mit Namen und Unterschrift. Für jedes Steiggerät bekommen Sie ein Prüfprotokoll, als einheitliches Formular digital im Kundenportal abgelegt und nach Standort getrennt: Winterquartier, Verkaufswagen, Packwagen. Damit sind Ihre Pflichten erfüllt.

Das Protokoll können Sie Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse vorlegen. Am Anfang steht eine kurze Bestandsaufnahme, also eine Aufstellung Ihres Bestands; das Angebot dazu liegt meist binnen 48 Stunden vor. Den Termin legen wir gemeinsam in die Winterpause oder zwischen zwei Plätze; auf dem Festplatz stimmen wir die Reihenfolge mit Ihnen ab, um zu gewährleisten, dass der Aufbau weiterläuft.

Betriebsmittelprüfung und Leiter- und Trittprüfung beim Schausteller: Beleuchtetes Riesenrad im Abendrot.

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Häufige Fragen zur Leiterprüfung für Schausteller

Was kostet die Prüfung bei Schaustellern?

Wir rechnen pauschal ab: Umfasst Ihr Bestand 30 Stück oder mehr, gilt ein fester Betrag je Stück, darunter eine Tagessatzpauschale nach Aufwand, Regiezeiten gibt es bei uns nicht. Welche Summe sich daraus ergibt, steht nach der Bestandsaufnahme im Angebot, ebenso ein möglicher zweiter Posten, falls wir im selben Termin die elektrischen Betriebsmittel Ihres Geschäfts mitprüfen.

Wann sollten Schausteller ihre Steiggeräte prüfen lassen?

In der Winterpause, wenn Wagen und Geräte im Winterquartier stehen und ohnehin Instandsetzung ansteht. Dann ist der gesamte Bestand an einem Ort, aussortierte Stücke lassen sich vor dem ersten Platz ersetzen, und zum Saisonstart tragen alle eine gültige Plakette. Läuft eine Frist mitten in der Saison ab, kommen wir auch auf den Festplatz und prüfen zwischen Aufbau und Öffnung.

Wann gilt ein Steiggerät als Tritt und wann als Leiter?

Ein Tritt steht frei, hat wenige Stufen und meist eine Plattform, wird nicht angelehnt und fällt unter EN 14183. Eine Leiter nach EN 131 reicht höher, hat Holme mit Sprossen oder Stufen und wird angelegt oder aufgestellt. Für die Prüfung ändert das wenig: Beide Bauarten gehören in den Prüfplan und bekommen eine Plakette.

Prüfen Sie auch Aufstiege am Fahrgeschäft?

Nein. Treppen, Laufstege und Aufstiege, die zum Fahrgeschäft gehören, sind Teil des Fliegenden Baus und laufen über dessen Prüfbuch, Ausführungsgenehmigung und Gebrauchsabnahme, für die andere Stellen zuständig sind. Wir prüfen die losen Steiggeräte, die Ihre Leute zum Aufbau, für die Beleuchtung und im Winterquartier benutzen, also das Arbeitsgerät des Schaustellergeschäfts, nicht die Attraktion selbst.

Kann einer unserer Mitarbeiter die Steiggeräte selbst prüfen?

Ja, wenn er die Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit erfüllt und der Inhaber ihn schriftlich beauftragt; ein Kurs allein macht aus niemandem einen Prüfer. Er braucht dann Zeit für jedes Stück, das Kontrollblatt, die Plaketten und die Ablage der Protokolle, eine Routine, die jemand an der Kasse oder im Imbisswagen selten hat.

Dürfen beschädigte Steiggeräte repariert werden?

Ja, sofern der Hersteller die Reparatur erlaubt und Originalteile verwendet werden, etwa neue Fußkappen, Spreizgurte oder Gelenke. Danach wird das Gerät vor dem nächsten Einsatz erneut kontrolliert, gekennzeichnet und erhält wieder eine Plakette. Bei verbogenen Holmen oder gerissenen Sprossen lohnt keine Wartung mehr; solche Stücke werden ausgesondert und unbrauchbar gemacht.

Gehören auch die kleinen Tritte im Verkaufswagen in den Prüfplan?

Ja. Der Stufentritt hinter der Theke, der Klapptritt zum Nachfüllen der Regale und der Rolltritt im Lager sind Arbeitsgeräte wie jede Anlegeleiter und werden ständig und nebenbei benutzt, bei Nässe und mit vollen Händen. Deshalb kontrollieren wir Standsicherheit, Stufen, Gelenke und rutschhemmende Füße ebenso gründlich und kleben auch hier eine Plakette auf.

Prüfen Sie auch Stromerzeuger, Kabeltrommeln und Baustromverteiler nach DGUV Vorschrift 3 (UVV)?

Ja, auf Wunsch im selben Termin durch eine Elektrofachkraft aus unserem Team. Sie prüft die ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Geräte des Geschäfts, also Baustromverteiler, Kabeltrommeln und Verlängerungen, Stromerzeuger, Lichterketten und Beleuchtung, Küchengeräte und Kühlgeräte im Imbisswagen sowie Kassen, während die Elektrik des Fahrgeschäfts bei dessen eigener Abnahme bleibt. Beide Protokolle liegen im Kundenportal demselben Standort zugeordnet.

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